Ziele und Satzung

Zielstellung bei der Gründung des Fördervereins war, die Schule hinsichtlich der Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages auf vielfältige Weise zu unterstützen:

Zur Verwirklichung dieser Zielstellung:

  • Unterstützen wir die Schule materiell, personell und organisatorisch bei der Vorbereitung und Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, wie Arbeitsgemeinschaften, Projekttage, Exkursionen u. a. m.
  • Fördern wir die öffentlichkeitswirksame Arbeit der Schule, u. a. durch „Tage der offenen Tür“, Veran­staltungen zur Berufswahl, Patenschaften und die Bereitstellung einer Internetplattform
  • Unterstützen wir die Schule bei der Gestaltung eines eigenständigen Profils als fachlich kompetente, modern ausgestattete und auf die Anforderungen der Zukunft ausgerichtete Bildungseinrichtung.
  • Wollen wir Bindeglied sein zwischen Pädagogen, Eltern, regionalen Einrichtungen und Vereinen, ehemaligen Lehrern und Schülern sowie allen an der weiteren Entwicklung und Förderung der Schule interessierten Personen.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein der Regelschule Unterbreizbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein der Regelschule Unterbreizbach e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Unterbreizbach.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Regelschule in Unterbreizbach.

(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des schulischen Lebens, insbesondere

  • durch die materielle und personelle Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
  • durch Aktivitäten zur öffentlichkeitswirksamen Zusammenarbeit zwischen Schule und regionalen Einrichtungen und Organisationen,
  • durch die Förderung der Aktivitäten zur Durchführung und Gestaltung ganztägiger Lern- und Freizeitangebote an der Schule.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt im Wesentlichen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied des Vereins kann werden:

  • jede natürliche volljährige Person;
  • jede juristische Person des privaten Rechts;

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Monatsende wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten in voller Höhe entrichtet. In der zweiten Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Mittel des Vereins

(1) Die zur Erreichung seiner gemeinnützigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Spenden und Stiftungen jeglicher Art;
  • Projektmittel der öffentlichen Hand;
  • sonstige Zuwendungen und Einnahmen;

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand und legt darüber zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Beisitzer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bzw. bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.

(3) Zur Wahl in den Vorstand kann jedes Mitglied Vorschläge unterbreiten und selbst gewählt werden. Die Wahl des Vorstands ist geheim. Sie kann offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und arbeitet dabei eng mit der Schulleitung zusammen. Mindestens einmal im Quartal tritt der Vorstand zu einer Beratung zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmmehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenberichts,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Vereinsauflösung,
  • die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

Die vorstehende Satzung wurde am 24. Mai 2004 errichtet und am 3. Dezember 2009 in die aktuelle Fassung geändert.