Gesetzliche Grundlage

Projektarbeit – Auszug aus der Thüringer Schulordnung

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Auszüge aus der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Juli 2011 (GVBl. S. 208)

§ 47a Projektarbeit

(1)  Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie Schüler der Gemeinschaftsschule, die den Realschulabschluss anstreben, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

(2)  Das Thema der Projektarbeit ist bis zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.

(3)  Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und des Beschlussverfahrens gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.

(4)  Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7.

(5)  Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten oder die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 in die Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden, ist die fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.